Die Sportbootrichtlinie

Übersicht

94/25 / EG ist die Bezeichnung der ursprünglichen Sportbootrichtlinie, welche im Juni 1994 in Kraft trat und am 16. Juni 1998 verbindlich wurde.

 

2003/44 / EG ist die Bezeichnung der Aktualisierung der ursprünglichen Sportbootrichtlinie, welche am 1. Januar 2006 verbindlich wurde.

 

2013/53 / EU ist die Bezeichnung der neuen Sportbootrichtlinie, welche am 28 Dezember 2013 veröffentlicht wurde und die bisherige Richtlinie samt Aktualisierung ersetzt. Sie ist seit dem 18. Januar 2017 verbindlich.

Umfang

Folgende Produkte fallen in den Geltungsbereich der Sportbootrichtlinie 2013/53/EU:

  • Sportboote und unvollständige Sportboote von 2,5 bis 24 m Länge;
  • Wassermotorräder (PWC)  und unvollständige Wassermotorräder- auch als Jet-Ski bekannt;
  • Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut bzw. eingebaut sind oder speziell für den Anbau an bzw. Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind;
  • bei Wasserfahrzeugen angebaute bzw. eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird;
  • Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird.

 

Außerdem fallen folgende Bauteile, wenn sie selbstständig auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie:

  • mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren, Ottomotoren mit Z-Antrieb und Räume für Ottokraftstoffbehälter;
  • Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren;
  • Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung;
  • Kraftstoffbehälter, die für den festen Einbau bestimmt sind, und Kraftstoffleitungen;
  • vorgefertigte Luken und Seitenfenster.

 

Boote oder einzelne Bauteile die in der Europäischen Union in Betrieb genommen werden müssen, wenn sie in den Geltungsbereich der Sportbootrichtlinie fallen, eine CE-Kennzeichnung tragen und Konformität mit der Richtlinie aufweisen. Einige der oben genannten Komponenten benötigen keine CE-Kennzeichnung, soweit sie mit dem Boot hergestellt werden.

 

Kontaktieren Sie CEproof um Einzelheiten zu erfahren.

Ausschlüsse

Es gibt bestimmte Bootstypen, die von der europäischen Sportbootrichtlinie ausgeschlossen sind, darunter:

 

  • ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten;
  • Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
  • Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden;
  • Surfbretter;
  • historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
  • Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
  • für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
  • Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste (HINWEIS – eine Charterjacht bleibt auch ein „Sportboot“ wenn sie gewerblich verchartert wird und liegt somit im Geltungsbereich der Richtlinie);
  • Tauchfahrzeuge
  •  Luftkissenfahrzeuge
  •  Tragflügelboote
  •  Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden
  •  Amphibienfahrzeuge, d. h. auf Rädern oder Gleisketten fahrende Kraftfahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können

 

Boote, die vor dem 16. Juni 1998 im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gebaut / in Betrieb genommen / in Verkehr gebracht wurden, sind ausgeschlossen. Beachten Sie, dass Boote die nach diesen Datum in den EWR eingeführt werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, auch wenn sie vor 1998 gebaut wurden.